Satzung

Satzung der "Marinekameradschaft Kampfschwimmer Ost e.V."

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ,,Marinekameradschaft Kampfschwimmer Ost e V" und ist im Vereinsregister beim Kreisgericht Bad Doberan eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Kühlungsborn.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein widmet sich der Bewahrung und Pflege der Traditionen des Kampfschwimmerkommandos der Volksmarine der DDR. Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.

    Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

    • Suchen und Halten der Kontakte zu ehemaligen Angehörigen des Kampfschwimmerkommandos
    • Durchführung von Treffen ehemaliger Angehöriger des Kampfschwimmerkommandos
    • Erfassung der Geschichte des Kampfschwimmerkommandos durch Nutzung zugänglicher öffentlicher und privater Quellen sowie der Sammlung und Bewahrung vorhandener Materialien

  2. Der Verein kann zur Erreichung seines Zweckes mit anderen Vereinen sowie mit anderen privaten und öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten. Dazu kann sich der Verein entsprechende Strukturen schaffen.
  3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich wahrgenommen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Finanzierung

Der Verein finanziert seine Arbeit ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie dem Verkauf von Eintrittskarten, bei den vom Verein organisierten Veranstaltungen. Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit von der Hauptversammlung festgelegt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Marinekameradschaft besteht aus aktiven, Ehren- und fördernden Mitgliedern, wobei jede Form der Mitgliedschaft freiwillig ist.

  1. Aktives Mitglied kann jeder ehemalige aktive Kampfschwimmer sowie Angehörige des Kampfschwimmerkommandos werden.

    Die Mitgliedschaft muss formlos, schriftlich beim Vorstand beantragt werden und gilt mit Zustimmung des Vorstandes als vollzogen.

    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod

    Der Austritt ist schriftlich zu erklären.

    Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes bei Verstößen gegen die Satzung oder Schädigung des Ansehens und der Interessen der Marinekameradschaft ausgesprochen werden. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen, dagegen ist innerhalb von 4 Wochen ein Einspruch zulässig. Bei Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.

  2. Ehrenmitglied können Personen auf Vorschlag des Vorstandes werden, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit mit einfacher Mehrheit der Anwesenden der Hauptversammlung.

    Ehrenmitglieder haben in Hauptversammlungen Stimmrecht. Sie zahlen keine Beiträge und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

  3. Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden,
    die der Marinekameradschaft Kampfschwimmer Ost e. V. sowie seinen Zielen und Aufgaben verbunden sind und die Tätigkeit der Marinekameradschaft fördern.
    Der Antrag auf Fördermitgliedschaft ist beim Vorstand einzureichen.
    Das zukünftige Fördermitglied stellt sich auf der jeweiligen Jahreshauptversammlung persönlich vor, um Fragen der Mitglieder zu beantworten.
    Die Aufnahme erfolgt in Form einer Abstimmung durch die Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben in Hauptversammlungen kein Stimmrecht, sie wirken nur beratend.
    Die Aufnahmegebühr für fördernde Mitglieder beträgt bis auf Widerruf 25,- € und der Jahresbeitrag 120,- €.

§ 5 Mitgliedsrechte und -pflichten, Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt. die Vertretung und den Schutz ihrer Interessen gemäß der Satzung und den jeweiligen Beschlüssen wahrzunehmen. Sie haben das Recht auf Information sowie zu wählen und gewählt zu werden.

  2. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich

    • alle den Vereinszweck berührenden Maßnahmen in ihrem Wirkungsbereich zur Geltung zu bringen.
    • Maßnahmen grundsätzlicher Art nach vorheriger Beratung und in Abstimmung mit dem Vorstand durchzuführen.

  3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, zur Bestreitung der Vereinskosten einen Jahresbeitrag zu zahlen. Mindesthöhe und Fälligkeit werden von der Hauptversammlung jährlich festgelegt.

    • In besonders begründeten Fällen können einzelne Mitglieder auf Antrag auf begrenzte Zeit von der Beitragspflicht entbunden werden.
    • Bei Eintritt in die Marinekameradschaft Kampfschwimmer Ost e. V. ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

§ 5.a. Datenschutz im Verein

I. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

II. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

III. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

IV. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind
  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand
§ 7 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins, sie findet einmal im Geschäftsjahr statt.
  2. Die Hauptversammlung ist durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und spätestens acht Wochen, bei besonderer Eilbedürftigkeit drei Wochen, vor dem Versammlungstag einzuberufen. Über die besondere Eilbedürftigkeit entscheidet der Vorstand. Maßgeblich für die Einladung ist das Datum des Poststempels.
  3. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses beim Vorstand beantragt oder ein Vorstandsbeschluss die Notwendigkeit einer solchen feststellt.
  4. Die Hauptversammlung wird von einem Präsidium geleitet, das von den Mitgliedern gewählt wird Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

      Die Aufgaben der Hauptversammlung:
    • Entgegennahme der Berichterstattung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren
    • Beschlussfassung über Beitragssätze
    • Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres

§ 8 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden der Vorstandsvorsitzende. der Stellvertreter, ein Schatzmeister sowie zwei Beisitzer. Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Im allgemeinen Rechtsverkehr wird die Marinekameradschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstandsvorsitzende, bei seiner Verhinderung oder bei Bestimmung sein Stellvertreter, bereitet die regelmäßigen Beratungen des Vorstandes und der Hauptversammlung vor und leitet sie. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Kommissionen bestellen und regelt deren Zusammenarbeit.

§ 9 Jahresabschluss / Kassenprüfung

  1. Der Jahresabschluss einschließlich Mittelverwendung sind unmittelbar nach Abschluss des Geschäftsjahres fertig zustellen und im ersten Monat nach Beendigung des Geschäftsjahres zur Kassenprüfung bereitzustellen.
  2. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Hauptversammlung für jedes Geschäftsjahr neu zu wählende ordentliche Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  3. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit und Satzungstreue der Geschäfts- und Kassenführung des Vereins und berichten der Hauptversammlung.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit sämtlicher Mitglieder.
  2. Bei Auflösung der Marinekameradschaft Kampfschwimmerkommando Ost e.V. ist ein gemeinnütziger Rechtsnachfolger zu bestimmen, dem das vorhandene Vereinsvermögen zu übertragen ist.
§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 12.09.1997 in Kühlungsborn beschlossen und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

© Marinekameradschaft Kampfschwimmer Ost e.V.
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